Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 234

§ 234 – Stundungszinsen

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. (3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Kurz erklärt

  • Während einer Stundung von Steueransprüchen werden Zinsen erhoben.
  • Bei Haftungsansprüchen gelten Zinsen nur für Steuern und Rückzahlungen.
  • Zinsen bleiben bestehen, auch wenn der Bescheid nach der Stundung geändert wird.
  • Es kann auf die Zinsen verzichtet werden, wenn deren Erhebung unbillig ist.
  • Zinsen aus § 233a für denselben Zeitraum werden angerechnet.